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B 2024/235

Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-07-03 · Deutsch SG

Führerausweisentzug für immer; Sperrfrist. Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV (SR 741.51). Bei wiederholter Wiederhandlung während einer noch laufenden Sperrfrist beginnt die neue Sperrfrist (Art. 16c Abs. 4 SVG) nicht erst anschliessend an die laufende Sperrfrist, sondern bereits im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung (BGer 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.4 am Schluss; vgl. auch BGer 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 am Schluss). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid begann daher die in Frage stehende Sperrfrist zu im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung. Zur Frage, ob die Sperrfrist zu Recht auf die Spezialkategorie G ausgedehnt worden sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer hätte im ursprünglichen Verfahren betreffend den Führerausweisentzug beantragen können, dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV der Ausweis für die Kategorie G/G40 zu belassen sei. Dies habe er nach Lage der Akten nicht getan, sondern den umfassenden, alle Kategorien und Unterkategorien umfassenden Führerausweisentzug akzeptiert, indem er die Verfügung rechtskräftig habe werden lassen. Für das vorliegende Verfahren ausschlaggebend sei, dass Art. 33 Abs. 4 VZV sich nicht auf die – hier einzig streitige – Frage der Sperrfrist beziehe, sondern auf den Umfang des Führerausweisentzugs. Nicht Verfahrensgegenstand und damit nicht zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer nach den Vorfällen vom 3. Mai 2018 und 9. Januar 2019 der Ausweis der Kategorie G/G40 zu belassen gewesen wäre bzw. ob die ursprüngliche Verfügung betreffend Sicherungsentzug vom 2. April 2019 in Wiedererwägung zu ziehen sei. Ebenfalls nicht zu prüfen sei, ob die Geltung der Sperrfrist für immer auf die Kategorie G – als Eingriff in die persönliche Freiheit – als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) gelten könne. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit der Verfügung vom 2. April 2019 auch der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen bzw. darauf bei späteren Verfügungen betreffend Sperrfrist nicht mehr zurückzukommen sei und kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen bestehe, da die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für immer erfüllt seien, erwiesen sich von daher als korrekt. (Verwaltungsgericht, B 2024/235) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_432/2025)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 22 März 2024), wobei als Rechtsgrundlage einleitend in der Verfügung u.a. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG erwähnt wurde (act. G 7/11 S. 96). Bei der Nennung dieser Gesetzesbestimmung handelte es sich augenscheinlich um einen blossen Redaktionsfehler, zumal es konkret nicht um eine mittelschwere, sondern eine schwere Widerhandlung ging. In der Verfügungs- begründung wurden denn auch richtigerweise die Art. 16c Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SVG angeführt (act. G 7/11 S. 97 f.). Die Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde entsprechend am

30. Januar 2023 gestützt auf Art. 93septies VRP berichtigt mit der Klarstellung, dass die Sperr- frist von 24 Monaten in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SVG auferlegt werde (act. G 7/11 S. 134). Der Beschwerdeführer beging am 14. Dezember 2022 die (fünfte) schwere Widerhandlung, die gemäss Verfügung vom 8. September 2023 zur Sperr- frist für immer führte (Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs und in fahrunfähigem Zustand; act. G 7/11 S. 169-172). Er vertritt den Standpunkt, dass die Vo- raussetzungen nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für einen Ausweisentzug für immer (Entzug des Führerausweises in den vorangegangenen 5 Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) nicht erfüllt seien, weil die entsprechende Anordnung erst mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgt sei (act. G 16 S. 21). Am ursprünglich verfügten Zeitraum für die Sperre (vom

E. 23 März 2022 bis 22. März 2024) änderte sich jedoch – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – durch die Berichtigung vom 30. Januar 2023 nichts, zumal diese einzig die einschlägige Gesetzesbestimmung und nicht die verfügte Sperrfrist betraf. Im Übrigen enthielt bereits die Verfügung vom 13. Mai 2022 neben der falschen wie erwähnt auch die zutreffende Rechtsgrundlage. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu überzeugen. 4.5. Aufgrund der schweren Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 wurde am 8. September 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 4 SVG zu Recht eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre; Fristenlauf vom 23. März 2024 bis 22. März 2029) auferlegt. Im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 hatte ein rechtskräftiger Sicherungsentzug für immer nach Art. 16d SVG bestanden. Die nach Art. 16c Abs. 4 SVG daher zu verfügende Dauer der Sperrfrist bestimmte sich nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, da in den dem 14. Dezember 2022 vorangegangenen fünf Jahren mehr als zwei schwere Wiederhandlungen (im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, auf den Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG verweist) begangen worden waren (Widerhandlungen vom 3. Mai 2018, 9. Januar 2019, 30. September 2019 und 23. März 2022). B 2024/235 10/19

4.6. Bei der Sperrfrist im Sinn von Art. 16c Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG handelt es sich um eine Bewährungsfrist. Die Vorinstanzen gingen von deren Beginn am 23. März 2024 aus, also dem Tag nach dem Ablauf der mit Verfügung vom 13. Mai 2022 für die vierte schwere Widerhandlung vom 23. März 2022 angeordneten zweijährigen Sperrfrist. Hätte am 14. Dezember 2022 kein Sicherungsentzug bestanden, wäre es bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wegen der fünften Widerhandlung vom 14. De- zember 2022 zu einem Entzug ab diesem Datum auf unbestimmte Zeit, mindestens bis

13. Dezember 2027 gekommen. Bei wiederholter Wiederhandlung während einer noch lau- fenden Sperrfrist beginnt die neue Sperrfrist (Art. 16c Abs. 4 SVG) entgegen der Verfügung vom 8. September 2023 nicht erst anschliessend an die laufende Sperrfrist, sondern bereits im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung (BGer 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.4 am Schluss; vgl. auch BGer 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 am Schluss). Dies ent- spricht auch der Praxis zu Art. 15e Abs. 1 SVG (Sperrfrist ab dem Tag der Widerhandlung; PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 15e SVG) und der – zumindest früheren – Praxis der Vorinstanz (Entscheide IV-2018/126 vom 24. Januar 2019, IV-2016/155 vom 29. Juni 2017). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid beginnt die fünfjährige Sperrfrist somit nicht erst am 23. März 2024, sondern bereits am 14. Dezem- ber 2022; sie endet dementsprechend am 13. Dezember 2027. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Weiteren ein, bei der Prüfung der Frage, ob die Sperrfrist auf die Spezialkategorie G auszudehnen sei, sei keine Interessenabwägung vorgenommen und dadurch Art. 106 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV verletzt worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass er durch eine Aus- dehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorie G seinen Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr bewirtschaften könne. Die Anstellung einer Person sei ihm finanziell nicht möglich. Er sei wie ein Berufschauffeur vom Führerausweisentzug betroffen. Wenn er keine Traktoren mehr lenken dürfe, könne er seinen Bauernhof mit den vielen Feldern und Tieren nicht mehr bewirtschaften. Eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G greife unverhältnismäs- sig in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in die Eigentumsgarantie (Art.

E. 26 BV) sowie in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein. Die Nichtberücksichtigung seiner Interessen durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung (Art. 9 und 29 BV) dar und verletze das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Die Interessenabwägung hätte auch gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VRP) vorgenommen werden müs- sen. Die Sperrfrist sei offensichtlich unhaltbar/willkürlich. Es gehe betreffend die Kategorie G nicht um eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer, sondern um die Frage, ob die B 2024/235 11/19

anwendbare Mindestsperrfrist auch auf die Kategorie G auszudehnen sei. Die Vorinstanz verwechsle Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG mit Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV. Sie wende diese Normen krass fehlerhaft an. Selbst wenn eine Sperrfrist für immer zulässig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die Sperrfrist automatisch auch für die Kategorie G gelte. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG äussere sich nicht zu den Kategorien/Unterkategorien/Spezialkategorien, welche von einem Führerausweisentzug bzw. über Art. 16d Abs. 2 SVG von einer Sperrfrist betroffen seien. Dafür sei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV massgebend. Eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorien G und M (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV) müsse begründet und das in dieser Bestimmung eingeräumte Kann-Ermessen müsse pflichtgemäss ausgeübt werden. Indem die Vorinstanz seine Vorbringen zur beruflichen Angewiesenheit, zu seiner Einsicht (in das frühere Fehlverhalten), zu seinen Verhaltensänderungen und zur abschreckenden Wirkung des Strafbefehls vom 13. Juli 2023 nicht gewürdigt und keinen seiner Beweisanträge abge- nommen habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt. Ihm sei zu erlauben, Fahrzeuge der Kategorie G zu lenken, weil die Sperrfrist gemäss Verfügung vom 13. Mai 2022 bis

22. März 2024 gedauert habe und die neue Sperrfrist nicht auf die Kategorie G auszudeh- nen sei (act. G 16 S. 5-8). Im Kontext mit dem Vorbringen, ihm werde durch die Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G die Ausübung seines Berufs als selbständigerwerbender Landwirt verunmög- licht, betont der Beschwerdeführer, dadurch würden er und seine Familie die Existenz- grundlage verlieren. Diesbezüglich äussert er sich ausführlich zur Situation auf dem Hof, zu den anfallenden Arbeiten, zur finanziellen Ausgangslage und zu den konkreten Schwierig- keiten betreffend Unterstützung durch Angehörige oder Dritte. Zum Nachweis für seine Aus- führungen zur beruflichen Angewiesenheit auf einen Führerausweis habe er bei der Vor- instanz verschiedene Beweisanträge (Augenschein, Befragung von Familienmitgliedern) gestellt. Die Beweise seien allesamt nicht abgenommen worden (act. G 16 S. 8-11). Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kriterium des fehlenden öffentlichen Interesses an einer Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G durch die Vorinstanz nicht ordnungsgemäss geprüft worden sei. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 4 SVG betreffe nur die Frage, ob eine Sperrfrist für immer anzuordnen sei, nicht jedoch die Frage, ob die Sperrfrist auch auf die Kategorie G auszudehnen sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich das verkehrsmedizinische Gutachten vom

15. Januar 2019 nicht explizit zur Fahreignung betreffend die Kategorie G geäussert habe. Den Beweisantrag, bei den damaligen Gutachtern diesbezüglich einen schriftlichen Bericht einzuholen, habe die Vorinstanz in Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht abgenom- men. Im Gutachten von 2019 sei einzig festgehalten worden, dass ihm mangels Fahreig- nung der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen sei und er den Führerausweis ab Mai 2019 wieder erlangen könne, sofern er die diesbezüglichen Bedingungen erfülle. B 2024/235 12/19

Der angefochtene Entscheid bewirke, dass er erst ab dem 22. März 2029 wieder einen Nachweis für seine Fahreignung betreffend die Kategorie G beibringen könne. Dies sei vor dem Hintergrund eines einmaligen Verstosses mit einem Traktor offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Zudem sei das Gutachten vom 15. Januar 2019 veraltet. Es berücksichtige seine positive Entwicklung sowie die absolvierte Verkehrstherapie/Suchtberatung nicht. Es werde die Einholung eines verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen Kurzgutach- tens zur Frage der Fahreignung betreffend die Kategorie G beantragt. Zu berücksichtigen sei auch die abschreckende Wirkung des Strafbefehls vom 13. Juli 2023 (act. G 7/11 S. 207). Er werde sich schon deshalb an die im Strafbefehl angeordneten Weisungen hal- ten, weil bei einer Missachtung derselben die mit dem Strafbefehl verhängte bedingte Frei- heitsstrafe widerrufen werden könnte. Die Fahreignung für die Kategorie G sei ein Kriterium, welches in Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV und aufgrund der nach dem Verhält- nismässigkeitsprinzip erforderlichen Interessenabwägung zu prüfen sei. Unter Berücksich- tigung der erwähnten Umstände bestehe kein öffentliches Interesse für eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G. Sein privates Interesse an der Erteilung der Fahrerlaub- nis für die Kategorie G überwiege das (bestrittene) öffentliche Interesse. Die Vorinstanz habe auch mit Bezug zum fehlenden öffentlichen Interesse bzw. zu seinen privaten Interes- sen keinen einzigen Beweisantrag abgenommen, wodurch der Gehörsanspruch verletzt worden sei (act. G 11-16). Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei die Fahrerlaubnis für die Kategorie G mit verhältnismässigen Auflagen zu belassen. Selbst wenn die Voraussetzun- gen für eine Sperrfrist für immer erfüllt wären, hätte die Vorinstanz mildere Massnahmen (als die Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G) prüfen müssen. Indem solche milderen Massnahmen nicht geprüft worden seien, sei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV unrichtig angewendet und das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt worden. Im Weiteren wende die Vorinstanz Art. 34 Abs. 3 VZV unrichtig an; diese Bestimmung sei nicht nur bei der Nichterfüllung von medizinischen Massnahmen anwendbar. Sofern eine Beschränkung des Führerausweises auf die Kategorie G unzulässigerweise nicht als ausreichend betrachtet werde, sei ihm die Fahrerlaubnis für die Kategorie G zu erteilen, nachdem er die Bedingun- gen gemäss den Verfügungen vom 2. April 2019 und 13. Mai 2022 erfüllt habe (act. G 16 S. 16-18). Sodann habe der Beschwerdegegner nicht verfügungsweise angeordnet, dass sich die Sperrfrist auch auf die Kategorie G erstrecke. Weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung vom 2. April 2019 habe er erwähnt, dass sich die Sperrfrist von drei Monaten auch auf die Kategorie G erstrecken solle. Dies habe er auch in den Disposi- tiven der Verfügungen vom 21. November 2019, vom 13. Mai 2022 sowie vom 8. Septem- ber 2023 nicht getan. Damit habe der Beschwerdegegner beim Beschwerdeführer das Ver- trauen erweckt, dass sich die Sperrfrist nicht auf die Kategorie G erstrecke. Der Beschwer- deführer habe gestützt darauf negative Dispositionen getroffen, indem er am 30. September B 2024/235 13/19

2019 einen Traktor gelenkt habe. Die Sperrfrist für immer auch für Kategorie G verletze daher Treu und Glauben (act. G 16 S. 18-20). Im Weiteren sei der Sachverhalt zur Trunkenheitsfahrt vom 9. Januar 2019 nicht erstellt. Sodann habe sich seine Angabe zur Fahrt vom 14. Dezember 2022, wonach er zweimal wöchentlich mit dem Personenwagen unterwegs sei (act. G 2 S. 2), darauf bezogen, wie oft er durchschnittlich mit einem Motorfahrzeug habe fahren müssen, als er noch Inhaber eines Führerausweises gewesen sei. Zudem gehöre der Vorfall vom 21. Juni 2024 (Lenken einer nicht eingelösten Rikscha in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis) nicht zum Streitgegenstand, weil er sich nach der Verfügung vom 8. September 2023 ereignet habe. Zum Führen eines Leicht-Motorfahrrades seien kein Führerausweis, kein Fahrzeug- ausweis und kein Kontrollschild erforderlich (Art. 5 Abs. 2 lit. d und Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV). Die Rikscha verfüge über eine Motorleistung von 500 W. Betrage die Höchstgeschwindig- keit 20 km/h und könnten die angegebenen 25 km/h nur mit Tretunterstützung erreicht wer- den, so sei weder ein Führerausweis noch ein Fahrausweis erforderlich. Die Rikscha gelte in Österreich als Fahrrad (act. G 16 S. 23 f.). 5.2. Dass der Beschwerdeführer auf den Führerausweis der Kategorie G aus beruflichen Grün- den grundsätzlich angewiesen ist, ergibt sich aus den Akten und wurde auch durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt (vgl. act. G 2 S. 8). Diesbezüglich erübrigen sich die be- antragten Beweisabnahmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Zu beantworten bleibt jedoch die Frage, ob sich die vorinstanzliche Begründung, wonach eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führe- rausweis Kategorie G angeordnet werden dürfe und kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen (anstelle der Sperrfrist für immer) bestehe (act. G 2 S. 8), als haltbar erweist. 5.2.1. Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV lautet folgendermassen: Die Entzugsbehörde kann mit dem Lern- fahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führeraus- weis der Spezialkategorien G und M entziehen. Die Anwendung dieser sogenannten Kann- Vorschrift liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung (vgl. BGer 1C_152/2021 vom

19. Oktober 2021 E. 3.1 m.H.). Der Beschwerdeführer macht wie dargelegt geltend, der Beschwerdegegner habe in den Verfügungen vom 2. April 2019 (act. G 7/11 S. 63 ff.), vom

21. November 2019 (act. G 7/11 S. 80 ff.), vom 13. Mai 2022 (act. G 7/11 S. 96 ff.) und vom

8. September 2023 nicht angeordnet, dass sich die Sperrfrist auch auf die Kategorie G er- strecken solle (act. G 16 S. 18-20). Gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer ab sofort bzw. seit dem 3. Mai 2018 das Recht aber- kannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. B 2024/235 14/19

Mofa) zu führen. Der Entzug wurde gemäss Dispositivziffer 1 auf unbestimmte Zeit ange- ordnet. Gemäss Dispositivziffer 2 betrug die Sperrfrist 3 Monate (9. Januar 2019 bis 8. April 2019; act. G 7/11 S. 63). Angesichts dieses Wortlauts und der Systematik (Entzug und Sperrfrist in den Ziffern 1 und 2, Konkretisierung in Ziffer 3) war von Entzug und Sperrfrist auch die Kategorie G erfasst. Die Sperrfristen gemäss den Verfügungen vom 21. November 2019 und 13. Mai 2022 bezogen sich ihrerseits auf die am 2. April 2019 zum Führeraus- weisentzug auf unbestimmte Zeit nach Art. 16d SVG angeordnete, auch für die Kategorie G gültige Sperrfrist (vgl. act. G 7/11 S. 80 und 96, je Dispositivziffer 1). In der dem ange- fochtenen Entscheid zugrundeliegenden – und damit hier einzig streitigen – Verfügung vom

8. September 2023 wurde diesbezüglich folgendes festgehalten: Nachdem sich die Aus- dehnung des Entzugs auf die Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) gemäss rechtskräf- tiger Verfügung vom 2. April 2019 mit der fehlenden Fahreignung begründe und die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mittels Gutachtens ausge- räumt worden seien, erstrecke sich auch die Sperrfrist über «sämtliche Führerausweiska- tegorien» (act. G 7/11 S. 172). Gemeint waren damit im Gesamtzusammenhang auch die Unter- und Spezialkategorien und insbesondere die Spezialkategorie G, zumal es in der Verfügung auch um die Kategorie G ging und darauf hingewiesen wurde, dass die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis an der Sperrfrist nichts zu än- dern vermöge (act. G 7/11 S. 172). Aus diesen Gegebenheiten kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten – insbesondere aus der Verfügung vom 2. April 2019 auch keinen Vertrauenstatbestand. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss An- hang 1 zur VZV auch für die Kategorie G das Fehlen einer Alkoholabhängigkeit und die Abwesenheit eines – vorliegend bislang nicht anhand eines Gutachtens ausgeräumten – verkehrsrelevanten Missbrauchs (vgl. hierzu Gutachten 2019, act. G 7/11 S. 45) explizit vorgesetzt ist (Tabelle 1. Gruppe, Ziffer 3). 5.2.2. Wie dargelegt, kommt es bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SG wegen der fünften Widerhandlung zu einer Sperrfrist ab 14. Dezember 2022 auf unbestimmte Zeit, mindestens bis 13. Dezember 2027. Der Beschwerdeführer hätte im ursprünglichen Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, das mit der Verfügung vom 2. April 2019 endete, be- antragen können, dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV der Ausweis für die Kate- gorie G/G40 zu belassen sei. Dies hat er nach Lage der Akten nicht getan, sondern den umfassenden, alle Kategorien und Unterkategorien umfassenden Führerausweisentzug ak- zeptiert, indem er die Verfügung rechtskräftig werden liess. Für das vorliegende Verfahren ausschlaggebend ist, dass Art. 33 Abs. 4 VZV sich nicht auf die – hier einzig streitige – Frage der Sperrfrist bezieht, sondern auf den Umfang des Führerausweisentzugs. Nicht Verfahrensgegenstand und damit nicht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach den Vorfällen vom 3. Mai 2018 und 9. Januar 2019 der Ausweis der Kategorie G/G40 zu B 2024/235 15/19

belassen gewesen wäre bzw. ob die ursprüngliche Verfügung betreffend Sicherungsentzug vom 2. April 2019 in Wiedererwägung zu ziehen ist. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die Geltung der Sperrfrist für immer auf die Kategorie G – als Eingriff in die persönliche Freiheit

– als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) gelten kann (vgl. BGer 1C_152/2021 vom 19. Ok- tober 2021 E. 3.2). Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit der Verfügung vom

2. April 2019 auch der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen bzw. darauf bei späteren Verfügungen betreffend Sperrfrist nicht mehr zurück- zukommen sei (act. G 2 S. 7 f.) und kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen bestehe, da die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für immer erfüllt seien (act. G 2 S. 8 f.), erweisen sich von daher als korrekt. 5.2.3. Im Sinn einer Ergänzung ist hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an Ausweisent- zug bzw. Sperrfrist auch betreffend die Kategorie G folgendes festzuhalten: Im Strafbefehl vom 13. Juli 2023 wurde ihm eine gewisse Einsicht in sein Trinkverhalten attestiert sowie der Wille, an sich zu arbeiten (act. G 7/11 S. 136). Dem Bericht des Verkehrstherapeuten vom 9. April 2024 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit den relevanten Problemstellungen auseinandergesetzt und die notwendigen Veränderun- gen eingeleitet habe. Er sei bereit, allfällige Bedingungen für den Fall einer Wiedererteilung des Führerausweises für die Kategorie G konsequent einzuhalten. Im Bericht wurde auch darauf hingewiesen, dass die Fahrten mit dem Traktor von der Ehefrau oder vom Sohn gemacht würden (act. G 9/17 [B 2024/52]). Im Bericht der Suchtberatung B.__ vom 15. April 2024 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn den von seinen Eltern übernommenen Hof bewirtschafte. Nun plane er mit dem Sohn, den in die Jahre gekommenen Landwirtschaftsbetrieb mit einem modernen Neu- bau zu ersetzen. Weiterhin werde er Milchwirtschaft und Ackerbau betreiben. Das Thema «Motorisierung» habe sich als existenzielles Thema herausgestellt. Der Beschwerdeführer werde bei der Arbeit von der ganzen Familie sehr gut unterstützt (act. G 9/16 [B 2024/52]). Am 21. Juni 2024 lenkte der Beschwerdeführer ein in Österreich als Fahrrad zugelassenes TUK-TUK E-Lastendreirad (vgl. act. G 8/5/2 f.) in angetrunkenem Zustand (Atemalkohol- wert: 0.25 bzw. 0.25 mg/l). Für das Führen eines solchen bedarf es grundsätzlich eines Führerausweises (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. g VZV; ferner Übersicht «Vorschriften über Zulas- sung und Betrieb von Motorfahrrädern» des Bundesamts für Strassen ASTRA, Stand 1. Juli 2025, S. 6, abrufbar unter https://www.astra.admin.ch > Themen > Verkehrsregeln > Fahr- zeuge des Langsamverkehrs, bzw. zuvor die Zusammenstellung des ASTRA «Vorschriften über Zulassung und Betrieb von Motorfahrrädern, langsamen E-Bikes, E-Trottinetten und Elektro-Rikschas (Stand 1. April 2022)» in der Version ab 1. März 2021, noch abrufbar unter https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/motorfahrzeugkontrolle/merkblaetter- und-richtlinien-der-asa, abgerufen am 2. Juli 2025). Selbst wenn dies dem B 2024/235 16/19

Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sein sollte, zeigt seine Fahrt jedenfalls keine Einsicht/Fähigkeit zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr bzw. zur Alkoholabstinenz (act. G 9/16 S. 3). Die Teilnahme am Strassenverkehr trotz Füh- rerausweisentzugs und in fahrunfähigem Zustand kann auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorie G berechtigt, zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer führen. Dies ist insbesondere bei einer Berechtigung gemäss Art. 4 Abs. 3 VZV zum Führen von Traktoren bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, mit welchen laut Art. 68 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) auch noch zwei Anhä- nger gezogen werden können, gegeben. Bei diesen Gegebenheiten liegt nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie G geeignet ist. 6. 6.1. Angesichts des Beginns der Sperrfrist am Tag der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 (statt wie verfügt und vorinstanzlich bestätigt am 23. März 2024) ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2024 teilweise gutzuheissen. Bezüg- lich des Entzugs des Führerausweises aller Kategorien vom 2. April 2019 gilt ab 14. De- zember 2022 eine Sperrfrist für immer bzw. mindestens für fünf Jahre. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden (Abs. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500 ist angemessen. Ausgehend von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von ermessensweise einem Viertel gehen drei Viertel der Gebühr (CHF 1'125) zu seinen Lasten; der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen und der verbleibende Betrag von CHF 375 an ihn zurückzuerstatten. Vom Beschwerdegeg- ner sind keine Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP) Für das Rekursverfahren sind gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP vom Beschwerdegegner ebenfalls keine Kosten zu erheben. Die dortigen Kosten von CHF 3'000 gehen zu drei Vier- teln, d.h. im Betrag von CHF 2'250, zu Lasten des Beschwerdeführers, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500. 6.3. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die B 2024/235 17/19

Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer hat zufolge nicht mehrheitlichen Obsiegens keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und für das Rekursverfahren (vgl. VerwGE B 2024/114 vom 30. Januar 2025 E. 6.4.1). B 2024/235 18/19

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2024 teil- weise gutgeheissen. Bezüglich des Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unter- kategorien und Spezialkategorien vom 2. April 2019 gilt ab 14. Dezember 2022 eine Sperr- frist für immer bzw. mindestens für fünf Jahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'125 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 375 an ihn zurückerstattet. 3. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer im Betrag von CHF 2'250 zu bezahlen, unter Anrechnung des von ihm für das Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschusses von CHF 1'500. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2024/235 19/19

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2024/235 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kaiser, Gorisstrasse 3, Postfach 3, 9464 Rüthi, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Sperrfrist Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. a. A.___ erwarb den Führerausweis der Kategorien A1, B, D1, BE und D1E am 27. April 1984. Aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Fahren in angetrunkenem Zustand mit Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.64 Gewichtspro- mille) wurde er am 10. Dezember 2015 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) verwarnt. Anlässlich einer Ver- kehrskontrolle vom 3. Mai 2018 wurde ihm der Führerausweis wegen einer weiteren Fahrt in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.05 Gewichtspro- mille) vorsorglich entzogen und er musste sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Diese fand am 5. November 2018 statt und ergab einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch; die Ärzte verneinten die Fahreignung (Gutachten vom 15. Januar 2019). Am 9. Januar 2019 lenkte A.___ einen Personenwagen trotz Entzugs des Führe- rausweises. Die Polizisten gingen zudem von Fahrunfähigkeit aus (Alkoholgeruch im Fahr- zeug, lallende Aussprache, unsichere Gangart). A.___ hinderte die Polizei an der Durch- führung der Verkehrskontrolle und der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, indem er sich in seinem Stall versteckte. Mit Verfügung vom 2. April 2019 entzog das Stras- senverkehrsamt ihm den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von drei Monaten. b. Am 30. September 2019 lenkte A.___ einen Traktor mit Anhänger ohne Kontrollschild und trotz Führerausweisentzugs. Er entzog sich erneut der Durchführung der Verkehrskontrolle und den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, indem er sich in seinem Stall versteckte. Am 21. November 2019 verfügte das Strassenverkehrsamt wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Sperrfrist von 12 Monaten. c. Am 23. März 2022 lenkte A.___ erneut einen Traktor trotz Entzugs des Führerausweises, worauf das Strassenverkehrsamt am 13. Mai 2022 wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eine Sperrfrist von 24 Monaten vom 23. März 2022 bis

22. März 2024 verfügte (zur Berichtigung der Rechtsgrundlage siehe das Schreiben vom

30. Januar 2023, act. 7/11 S. 134). Am 14. Dezember 2022 lenkte A.___ einen Personen- wagen trotz Entzugs des Führerausweises. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er an, zweimal wöchentlich mit dem Personenwagen unterwegs zu sein. Eine Atemalkohol- messung ergab einen Wert von 0.47 mg Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l). d. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 und 6. Januar 2023 stellte das Strassenverkehrsamt B 2024/235 2/19

A.___ in Aussicht, den Führerausweis für immer zu entziehen. Nachdem er sich hierzu mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 27. Januar und 31. August 2023 geäussert hatte und er mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen worden war (bedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse von CHF 2'000), verfügte das Strassenverkehrsamt am 8. September 2023 eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre, vom 23. März 2024 bis 22. März 2029) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (act. G 7/11 S. 169 ff.). B. a. Den gegen diese Verfügung von A.___ erhobenen Rekurs vom 25. September/30. Oktober 2023 (act. G 7/1, 7/6) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 7. März 2024 ab und auferlegte ihm die amtlichen Kosten von CHF 2'500 (act. G 7/17). b. Gegen den Rekursentscheid vom 7. März 2024 erhob A.___ (im Folgenden: der Beschwer- deführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. März 2024 Beschwerde an das Ver- waltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid B 2024/52 vom 23. Oktober 2024 gut und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu er- neutem Entscheid an die VRK zurück. Zuvor hatte A.___ am 21. Juni 2024 ein in Österreich als Fahrrad zugelassenes TUK-TUK E-Lastendreirad (vgl. act. G 8/5/2 f.) trotz Führeraus- weisentzugs und in angetrunkenem Zustand gelenkt (Atemalkoholwert: 0.25 bzw. 0.25 mg/l). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 informierte ihn das Strassenverkehrsamt, dass nach Abschluss des Strafverfahrens gegebenenfalls Administrativmassnahmen geprüft würden. Die VRK führte am 12. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung durch (act. G

19) und wies mit Entscheid vom selben Datum den Rekurs ab; dem Rekurrenten wurden amtliche Kosten von CHF 3'000 auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kos- tenvorschusses von CHF 1'500 (act. G 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid vom 12. Dezember 2024 erhob A.___ (im Folgenden: Be- schwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Dezember 2024 Beschwerde (act. G 1) an das Verwaltungsgericht. In der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2025 (act. G 16) beantragte er die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Entscheids (Ziffer 1). Eventuell sei der Rekursentscheid aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: Es sei auf eine Sperrfrist B 2024/235 3/19

für immer zu verzichten (Ziffer 2.1). Es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, die Spezi- alkategorie G (einschliesslich G40) zu lenken (Ziffer 2.2). Eventualiter sei ihm zu erlauben, die Spezialkategorie G (einschliesslich G40) mit verhältnismässigen Beschränkungen (Be- schränkung des Führerausweises in örtlicher Hinsicht) und der Auflage einer Alkoholfahr- abstinenz zu lenken (Ziffer 2.3). Subeventualiter sei ihm zu erlauben, die Spezialkatego- rie G (einschliesslich G40) nach der Erfüllung der Bedingungen gemäss den Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 2. April 2019 und 13. Mai 2022 zu lenken (Ziffer 2.4). Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziffer 3). Dem Beschwerdeführer sei für das Re- kursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'505.95 zuzusprechen (Ziffer 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualiter sei für das Beschwer- deverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Ziffer 5). b. Die VRK (Vorinstanz) teilte am 26. Februar 2025 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Gleichzeitig reichte sie die Tonbandaufnahme der Befragung vom 12. Dezember 2024 ein (act. G 18). In der Vernehmlassung vom 3. März 2025 beantragte das Strassen- verkehrsamt (Beschwerdegegner) unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme Abwei- sung der Beschwerde (act. G 21). Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (act. G 23 f.). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde vom 30. Dezember 2024 (act. G 1) wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusam- men mit der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2025 (act. G 16) in formeller und in- haltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Ist sie nicht mehr ge- geben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d B 2024/235 4/19

Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. An der Fahreignung fehlt es, wenn jemand an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Mo- torfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), und er nach dem bisherigen Verhal- ten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Nach einer schweren Wi- derhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. 2.2. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG begeht nach Art. 16c Abs. 1 SVG unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. b) oder wer ein Mo- torfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (lit. f). Hat die betroffene Person trotz eines Ausweis- entzugs nach Art. 16d SVG (Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung) ein Mo- torfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhand- lung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, VZV) hat der Entzug des Lernfahr- oder des Füh- rerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Füh- rerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Die Entzugsbehörde kann mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV). 3. 3.1. In formeller Hinsicht blieb die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren sämtliche Akten des Beschwerdegegners zu- gänglich gemacht worden seien und diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen sei (act. G 2 S. 4 f.). Indes beanstandet der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdegegner ausreichend mit seinen Vor- bringen auseinandergesetzt habe und eine Verletzung der Begründungspflicht zu vernei- nen sei (act. G 2 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner habe im Dispositiv und in den Begründun- gen sämtlicher Verfügungen nicht festgehalten, dass sich die Sperrfrist auch auf die Spezi- alkategorie G erstrecken solle. Eine Begründung, warum die Sperrfrist auch auf die Spezi- alkategorie G ausgedehnt werden solle, sei diesen Verfügungen nicht zu entnehmen. Dies verletze den Gehörsanspruch schwerwiegend. Der Beschwerdegegner habe auch die B 2024/235 5/19

Ausführungen des Beschwerdeführers zu den milderen Massnahmen nicht gewürdigt. Er habe insbesondere sein Argument nicht geprüft, wonach ihm das Lenken der Spezialkate- gorie G zu erlauben sei, sofern eine Beschränkung des Führerausweises auf die Kategorie G (wider Erwarten) nicht als ausreichend betrachtet werden sollte. Er habe die Bedingun- gen gemäss den Verfügungen vom 2. April 2019 und 13. Mai 2022 erfüllt (act. G 16 S. 25

f. [Bst. G]). 3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101, BV], Art. 4 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung [sGS 111.1, KV/SG; vgl. auch Art. 15 VRP). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbeson- dere das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2, m.w.H.). Die Behörde ist verpflichtet, die Vorbringen des vom Entscheid Be- troffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen (BGE 136 I 229 E. 5.2) und dies in einer Begründung zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1). Gleichermassen kann sie Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie auf- grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 145 I 167 E. 4.1). 3.3. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids ist festzuhalten, dass die Begründung dem Betroffenen ge- gebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen soll (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2). Letzteres ist gegeben, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeu- tet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid (vgl. nachstehende E. 3.3): Dass sich die Vorinstanz zur Möglichkeit einer auf die Kategorie G eingeschränkten Fahrbewilligung nicht äusserte und die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen nicht prüfte, lag darin begründet, dass sie diese Möglichkeit aufgrund ihrer Interpretation der einschlägigen B 2024/235 6/19

materiell-rechtlichen Regelungen als zum vornherein nicht in Betracht fallend wertete. Ein formeller Begründungsmangel ist von daher nicht ersichtlich. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen sich auch in materieller Hinsicht als haltbar erweisen und ob durch die Nichtabnahme von beantragten Beweisen das Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist nachstehend im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen. 4. 4.1. Materiell streitig ist, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner verfügte Sperrfrist "für immer" (Art. 16c Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 16c Abs. 4 SVG) sowie deren Geltung auch für die Ausweiskategorie G (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV) im Rekursentscheid zu Recht bestätigt hat. 4.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. b und f SVG begangen, womit die Vor- aussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG (Ausweisentzug für immer) erfüllt seien. Sie verwarf die Sichtweise des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Rückfallfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG um eine Bewährungsfrist handle, welche erst beginnen könne, wenn die frühere Entzugsdauer abgelaufen sei (konkret am 22. März 2024). Es wäre stos- send, eine Person besserzustellen, die bereits während der laufenden Massnahme rückfäl- lig werde und erneut eine schwere Widerhandlung begehe. Dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit wiederholt ohne Führerausweis und mit qualifizierter Alkoholkonzentration ein Fahrzeug geführt habe, zeige gerade, dass die bisherigen Massnahmen bei ihm zu keiner Einsicht geführt hätten und er sich schon während der Entzugsdauer nicht bewährt habe. Bezüglich der Sperrfrist für immer (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) bestehe kein Ermes- sensspielraum. Somit sei es unerheblich und könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seit den letzten Vorfällen keinen Alkohol mehr konsumiere und bereit sei, Abstinenzaufla- gen einzuhalten (act. G 2 S. 6 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 2. April 2019 der Führerausweis aller Kategorien einschliesslich Unter- und Spezialkategorien und damit auch der Spezialkategorie G entzogen worden. Die nachfolgenden Verfügungen betreffend Sperrfristen hätten sich alle auf diesen bestehenden Führerausweisentzug bezogen. Die Sperrfrist habe damit automatisch auch die Spezialkategorie G umfasst, ohne dass dies im Dispositiv der Verfügungen nochmals explizit hätte erwähnt werden müssen. Die Voraus- setzungen für eine Sperrfrist für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG seien erfüllt (act. G 2 S. 7-9 m.H.). Als selbständiger Landwirt sei der Beschwerdeführer zwar in erhöhtem Ausmass auf den Führerausweis angewiesen. Eine unbedingte Angewiesenheit wie bei B 2024/235 7/19

einem Berufschauffeur liege jedoch nicht vor. Es liege grundsätzlich in der privaten Dispo- sition, sich so zu arrangieren, dass die Tätigkeit als Landwirt auch ohne Führerausweis ausgeübt werden könne. Bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG werde kraft gesetzlicher Vermutung von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Somit komme ein Entzug des Führerausweises nach der erwähn- ten Bestimmung einem Sicherungsentzug aufgrund mangelnder Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) gleich. Mit Blick die Verkehrssicherheit sei nicht zu bemängeln, dass auch die Bewilligung der Spezialkategorie G entzogen worden sei. Es wäre stossend, wenn beim Beschwerdeführer, dessen Fahreignung aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Januar 2019 wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs abgesprochen wor- den sei und der in der Folge dennoch mehrfach (auch landwirtschaftliche) Fahrzeuge ge- lenkt habe, von einer Ausdehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorie G abgesehen würde. Das Lenken von schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss berge ebenfalls eine erhebliche Gefahr für Drittpersonen/Verkehrsteilnehmer. Mit der Ver- fügung vom 2. April 2019 sei auch der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen. Darauf sei bei späteren Sperrfrist-Verfügungen nicht mehr zu- rückzukommen, und der Rechtsmittelinstanz bleibe es verwehrt, darüber nochmals zu be- finden (act. G 2 S. 7 f.). Bei der Sperrfrist handle es sich um eine gesetzliche Mindestentzugsdauer, welche nicht unterschritten werden könne, so die Vorinstanz weiter. Eine Unterschreitung der Mindest- entzugsdauer dürfe auch nicht aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Angewiesenseins angeordnet werden. Auch wenn die Konsequenzen für den Beschwerdeführer weitreichend seien, könne nicht von der klaren gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Entsprechend seien die Beweisanträge, mit welchen er seine Verhal- tensänderung nachweisen wolle, untauglich und somit abzuweisen. Aus demselben Grund seien auch die Beweisanträge in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb abzuweisen. Da die Voraussetzungen einer Sperrfrist für immer erfüllt seien, bestehe kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen. Insbesondere liege kein Fall von Art. 34 VZV vor, da die Sperrfrist nicht aufgrund der Nichterfüllung von medizinischen Mindestanforderungen, son- dern wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschrif- ten verfügt worden sei. Die Ausdehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorie G sei damit nicht zu beanstanden (act. G 2 S. 8 f.). 4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für immer (Art. 16d Abs. 2, Art. 16c Abs. 4 iV.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) nicht erfüllt seien. Die Anordnung nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sei erst mit Verfügung vom

30. Januar 2023 erfolgt. Die Vorinstanz wende Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG unrichtig an. Die B 2024/235 8/19

Sperrfrist hätte im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 abgelaufen sein müssen, damit eine Sperrfrist für immer in Betracht gezogen werden könne. Die Rückfallfrist sei eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginne, wenn die Entzugsdauer abge- laufen sei. Art. 16c Abs. 2 SVG knüpfe für die Verschärfung der Massnahme an eine er- neute Widerhandlung während der Bewährungsfrist an. Gestützt auf Art. 16c Abs. 4 SVG sei diese Rechtsprechung auch bei den Sperrfristen anwendbar. Die Sperrfrist von zwei Jahren gemäss Verfügung vom 13. Mai 2022 und 30. Januar 2023, welche vom 23. März 2022 bis 22. März 2024 gedauert habe, hätte im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 14. De- zember 2022 bereits abgelaufen bzw. vollzogen sein müssen, damit eine Sperrfrist für im- mer gemäss Verfügung vom 8. September 2023 in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG hätte in Betracht gezogen werden können. Die Sperrfrist von zwei Jahren sei jedoch am 14. Dezember 2022 noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb eine Sperrfrist für immer (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) unzulässig sei. Sodann beruhe die ratio legis von Art. 16c Abs. 4 SVG nicht primär auf der Überlegung, das Führen eines Fahrzeugs von einer unter Siche- rungsentzug stehenden Person nochmals zusätzlich zu ahnden, sondern eine mögliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Personen, gegen welche ein Warnungsentzug ange- ordnet worden sei, zu verhindern. Nur weil gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April 2019 wegen fehlender Fahreignung ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit angeordnet worden sei, dürfe nicht eine Sperrfrist für immer verhängt werden. Dadurch werde er im Vergleich zu Personen, gegen welche kein solcher Sicherungsentzug ange- ordnet worden sei, rechtsungleich behandelt. Im Kaskadensystem (insbesondere Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG) seien einzig die Ausweisentzüge bzw. Sperrfristen relevant, welche ge- stützt auf konkrete (schwere) Widerhandlungen verhängt worden seien und nicht allfällige Fahreignungsmängel. Dies gehe aus Art. 16c Abs. 4 SVG hervor (act. G 16 S. 20-23). Der Beginn der Sperrfrist (23. März 2024; act. G 7/11 S. 169) sei falsch berechnet worden. Eine Sperrfrist hätte ab dem 14. Dezember 2022 (Zeitpunkt der Anlasstat für die Sperrfrist) ver- fügt werden müssen (act. G 16 S. 22 f.). 4.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 der Führerausweis gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 15. Januar 2019 (act. G 7/11 S. 40 ff.) wegen fehlender Fahreignung (Alkoholüberkonsum, verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch) in An- wendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, eine Sperrfrist (Art. 16d Abs. 2 SVG) von drei Monaten (9. Januar bis 8. April 2019) auferlegt und gleich- zeitig das Recht aberkannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterkategorien und Spezial- kategorien zu führen (act. G 7/11 S. 63 ff.). Sodann wurde ihm nach der schweren Wider- handlung vom 30. September 2019 (Lenken eines Traktors mit Anhänger ohne Nummern- schild und trotz Führerausweisentzugs, Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit) mit Verfügung vom 21. November 2019 eine Sperrfrist von 12 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c B 2024/235 9/19

und Abs. 4 SVG; Dauer vom 30. September 2019 bis 29. September 2020) auferlegt (act. G 7/11 S. 80). Nach einer weiteren schweren Widerhandlung vom 23. März 2022 (Lenken eines Traktors trotz Entzugs des Führerausweises; act. G 7/11 S. 89) erfolgte mit Verfü- gung vom 13. Mai 2022 die Auferlegung einer 24-monatigen Sperrfrist (23. März 2022 bis

22. März 2024), wobei als Rechtsgrundlage einleitend in der Verfügung u.a. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG erwähnt wurde (act. G 7/11 S. 96). Bei der Nennung dieser Gesetzesbestimmung handelte es sich augenscheinlich um einen blossen Redaktionsfehler, zumal es konkret nicht um eine mittelschwere, sondern eine schwere Widerhandlung ging. In der Verfügungs- begründung wurden denn auch richtigerweise die Art. 16c Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SVG angeführt (act. G 7/11 S. 97 f.). Die Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde entsprechend am

30. Januar 2023 gestützt auf Art. 93septies VRP berichtigt mit der Klarstellung, dass die Sperr- frist von 24 Monaten in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d und Abs. 4 SVG auferlegt werde (act. G 7/11 S. 134). Der Beschwerdeführer beging am 14. Dezember 2022 die (fünfte) schwere Widerhandlung, die gemäss Verfügung vom 8. September 2023 zur Sperr- frist für immer führte (Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs und in fahrunfähigem Zustand; act. G 7/11 S. 169-172). Er vertritt den Standpunkt, dass die Vo- raussetzungen nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für einen Ausweisentzug für immer (Entzug des Führerausweises in den vorangegangenen 5 Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) nicht erfüllt seien, weil die entsprechende Anordnung erst mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgt sei (act. G 16 S. 21). Am ursprünglich verfügten Zeitraum für die Sperre (vom

23. März 2022 bis 22. März 2024) änderte sich jedoch – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – durch die Berichtigung vom 30. Januar 2023 nichts, zumal diese einzig die einschlägige Gesetzesbestimmung und nicht die verfügte Sperrfrist betraf. Im Übrigen enthielt bereits die Verfügung vom 13. Mai 2022 neben der falschen wie erwähnt auch die zutreffende Rechtsgrundlage. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers vermag vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu überzeugen. 4.5. Aufgrund der schweren Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 wurde am 8. September 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16c Abs. 4 SVG zu Recht eine Sperrfrist für immer (bzw. mindestens für fünf Jahre; Fristenlauf vom 23. März 2024 bis 22. März 2029) auferlegt. Im Zeitpunkt der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 hatte ein rechtskräftiger Sicherungsentzug für immer nach Art. 16d SVG bestanden. Die nach Art. 16c Abs. 4 SVG daher zu verfügende Dauer der Sperrfrist bestimmte sich nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, da in den dem 14. Dezember 2022 vorangegangenen fünf Jahren mehr als zwei schwere Wiederhandlungen (im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, auf den Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG verweist) begangen worden waren (Widerhandlungen vom 3. Mai 2018, 9. Januar 2019, 30. September 2019 und 23. März 2022). B 2024/235 10/19

4.6. Bei der Sperrfrist im Sinn von Art. 16c Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG handelt es sich um eine Bewährungsfrist. Die Vorinstanzen gingen von deren Beginn am 23. März 2024 aus, also dem Tag nach dem Ablauf der mit Verfügung vom 13. Mai 2022 für die vierte schwere Widerhandlung vom 23. März 2022 angeordneten zweijährigen Sperrfrist. Hätte am 14. Dezember 2022 kein Sicherungsentzug bestanden, wäre es bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wegen der fünften Widerhandlung vom 14. De- zember 2022 zu einem Entzug ab diesem Datum auf unbestimmte Zeit, mindestens bis

13. Dezember 2027 gekommen. Bei wiederholter Wiederhandlung während einer noch lau- fenden Sperrfrist beginnt die neue Sperrfrist (Art. 16c Abs. 4 SVG) entgegen der Verfügung vom 8. September 2023 nicht erst anschliessend an die laufende Sperrfrist, sondern bereits im Zeitpunkt der letzten Widerhandlung (BGer 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.4 am Schluss; vgl. auch BGer 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 am Schluss). Dies ent- spricht auch der Praxis zu Art. 15e Abs. 1 SVG (Sperrfrist ab dem Tag der Widerhandlung; PH. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 15e SVG) und der – zumindest früheren – Praxis der Vorinstanz (Entscheide IV-2018/126 vom 24. Januar 2019, IV-2016/155 vom 29. Juni 2017). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid beginnt die fünfjährige Sperrfrist somit nicht erst am 23. März 2024, sondern bereits am 14. Dezem- ber 2022; sie endet dementsprechend am 13. Dezember 2027. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid im Weiteren ein, bei der Prüfung der Frage, ob die Sperrfrist auf die Spezialkategorie G auszudehnen sei, sei keine Interessenabwägung vorgenommen und dadurch Art. 106 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV verletzt worden. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass er durch eine Aus- dehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorie G seinen Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr bewirtschaften könne. Die Anstellung einer Person sei ihm finanziell nicht möglich. Er sei wie ein Berufschauffeur vom Führerausweisentzug betroffen. Wenn er keine Traktoren mehr lenken dürfe, könne er seinen Bauernhof mit den vielen Feldern und Tieren nicht mehr bewirtschaften. Eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G greife unverhältnismäs- sig in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein. Die Nichtberücksichtigung seiner Interessen durch die Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung (Art. 9 und 29 BV) dar und verletze das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Die Interessenabwägung hätte auch gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VRP) vorgenommen werden müs- sen. Die Sperrfrist sei offensichtlich unhaltbar/willkürlich. Es gehe betreffend die Kategorie G nicht um eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer, sondern um die Frage, ob die B 2024/235 11/19

anwendbare Mindestsperrfrist auch auf die Kategorie G auszudehnen sei. Die Vorinstanz verwechsle Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG mit Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV. Sie wende diese Normen krass fehlerhaft an. Selbst wenn eine Sperrfrist für immer zulässig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die Sperrfrist automatisch auch für die Kategorie G gelte. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG äussere sich nicht zu den Kategorien/Unterkategorien/Spezialkategorien, welche von einem Führerausweisentzug bzw. über Art. 16d Abs. 2 SVG von einer Sperrfrist betroffen seien. Dafür sei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV massgebend. Eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Spezialkategorien G und M (Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV) müsse begründet und das in dieser Bestimmung eingeräumte Kann-Ermessen müsse pflichtgemäss ausgeübt werden. Indem die Vorinstanz seine Vorbringen zur beruflichen Angewiesenheit, zu seiner Einsicht (in das frühere Fehlverhalten), zu seinen Verhaltensänderungen und zur abschreckenden Wirkung des Strafbefehls vom 13. Juli 2023 nicht gewürdigt und keinen seiner Beweisanträge abge- nommen habe, habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt. Ihm sei zu erlauben, Fahrzeuge der Kategorie G zu lenken, weil die Sperrfrist gemäss Verfügung vom 13. Mai 2022 bis

22. März 2024 gedauert habe und die neue Sperrfrist nicht auf die Kategorie G auszudeh- nen sei (act. G 16 S. 5-8). Im Kontext mit dem Vorbringen, ihm werde durch die Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G die Ausübung seines Berufs als selbständigerwerbender Landwirt verunmög- licht, betont der Beschwerdeführer, dadurch würden er und seine Familie die Existenz- grundlage verlieren. Diesbezüglich äussert er sich ausführlich zur Situation auf dem Hof, zu den anfallenden Arbeiten, zur finanziellen Ausgangslage und zu den konkreten Schwierig- keiten betreffend Unterstützung durch Angehörige oder Dritte. Zum Nachweis für seine Aus- führungen zur beruflichen Angewiesenheit auf einen Führerausweis habe er bei der Vor- instanz verschiedene Beweisanträge (Augenschein, Befragung von Familienmitgliedern) gestellt. Die Beweise seien allesamt nicht abgenommen worden (act. G 16 S. 8-11). Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kriterium des fehlenden öffentlichen Interesses an einer Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G durch die Vorinstanz nicht ordnungsgemäss geprüft worden sei. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 4 SVG betreffe nur die Frage, ob eine Sperrfrist für immer anzuordnen sei, nicht jedoch die Frage, ob die Sperrfrist auch auf die Kategorie G auszudehnen sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich das verkehrsmedizinische Gutachten vom

15. Januar 2019 nicht explizit zur Fahreignung betreffend die Kategorie G geäussert habe. Den Beweisantrag, bei den damaligen Gutachtern diesbezüglich einen schriftlichen Bericht einzuholen, habe die Vorinstanz in Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht abgenom- men. Im Gutachten von 2019 sei einzig festgehalten worden, dass ihm mangels Fahreig- nung der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen sei und er den Führerausweis ab Mai 2019 wieder erlangen könne, sofern er die diesbezüglichen Bedingungen erfülle. B 2024/235 12/19

Der angefochtene Entscheid bewirke, dass er erst ab dem 22. März 2029 wieder einen Nachweis für seine Fahreignung betreffend die Kategorie G beibringen könne. Dies sei vor dem Hintergrund eines einmaligen Verstosses mit einem Traktor offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Zudem sei das Gutachten vom 15. Januar 2019 veraltet. Es berücksichtige seine positive Entwicklung sowie die absolvierte Verkehrstherapie/Suchtberatung nicht. Es werde die Einholung eines verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen Kurzgutach- tens zur Frage der Fahreignung betreffend die Kategorie G beantragt. Zu berücksichtigen sei auch die abschreckende Wirkung des Strafbefehls vom 13. Juli 2023 (act. G 7/11 S. 207). Er werde sich schon deshalb an die im Strafbefehl angeordneten Weisungen hal- ten, weil bei einer Missachtung derselben die mit dem Strafbefehl verhängte bedingte Frei- heitsstrafe widerrufen werden könnte. Die Fahreignung für die Kategorie G sei ein Kriterium, welches in Anwendung von Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV und aufgrund der nach dem Verhält- nismässigkeitsprinzip erforderlichen Interessenabwägung zu prüfen sei. Unter Berücksich- tigung der erwähnten Umstände bestehe kein öffentliches Interesse für eine Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G. Sein privates Interesse an der Erteilung der Fahrerlaub- nis für die Kategorie G überwiege das (bestrittene) öffentliche Interesse. Die Vorinstanz habe auch mit Bezug zum fehlenden öffentlichen Interesse bzw. zu seinen privaten Interes- sen keinen einzigen Beweisantrag abgenommen, wodurch der Gehörsanspruch verletzt worden sei (act. G 11-16). Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei die Fahrerlaubnis für die Kategorie G mit verhältnismässigen Auflagen zu belassen. Selbst wenn die Voraussetzun- gen für eine Sperrfrist für immer erfüllt wären, hätte die Vorinstanz mildere Massnahmen (als die Ausdehnung der Sperrfrist auf die Kategorie G) prüfen müssen. Indem solche milderen Massnahmen nicht geprüft worden seien, sei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV unrichtig angewendet und das Ermessen pflichtwidrig ausgeübt worden. Im Weiteren wende die Vorinstanz Art. 34 Abs. 3 VZV unrichtig an; diese Bestimmung sei nicht nur bei der Nichterfüllung von medizinischen Massnahmen anwendbar. Sofern eine Beschränkung des Führerausweises auf die Kategorie G unzulässigerweise nicht als ausreichend betrachtet werde, sei ihm die Fahrerlaubnis für die Kategorie G zu erteilen, nachdem er die Bedingun- gen gemäss den Verfügungen vom 2. April 2019 und 13. Mai 2022 erfüllt habe (act. G 16 S. 16-18). Sodann habe der Beschwerdegegner nicht verfügungsweise angeordnet, dass sich die Sperrfrist auch auf die Kategorie G erstrecke. Weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung vom 2. April 2019 habe er erwähnt, dass sich die Sperrfrist von drei Monaten auch auf die Kategorie G erstrecken solle. Dies habe er auch in den Disposi- tiven der Verfügungen vom 21. November 2019, vom 13. Mai 2022 sowie vom 8. Septem- ber 2023 nicht getan. Damit habe der Beschwerdegegner beim Beschwerdeführer das Ver- trauen erweckt, dass sich die Sperrfrist nicht auf die Kategorie G erstrecke. Der Beschwer- deführer habe gestützt darauf negative Dispositionen getroffen, indem er am 30. September B 2024/235 13/19

2019 einen Traktor gelenkt habe. Die Sperrfrist für immer auch für Kategorie G verletze daher Treu und Glauben (act. G 16 S. 18-20). Im Weiteren sei der Sachverhalt zur Trunkenheitsfahrt vom 9. Januar 2019 nicht erstellt. Sodann habe sich seine Angabe zur Fahrt vom 14. Dezember 2022, wonach er zweimal wöchentlich mit dem Personenwagen unterwegs sei (act. G 2 S. 2), darauf bezogen, wie oft er durchschnittlich mit einem Motorfahrzeug habe fahren müssen, als er noch Inhaber eines Führerausweises gewesen sei. Zudem gehöre der Vorfall vom 21. Juni 2024 (Lenken einer nicht eingelösten Rikscha in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis) nicht zum Streitgegenstand, weil er sich nach der Verfügung vom 8. September 2023 ereignet habe. Zum Führen eines Leicht-Motorfahrrades seien kein Führerausweis, kein Fahrzeug- ausweis und kein Kontrollschild erforderlich (Art. 5 Abs. 2 lit. d und Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV). Die Rikscha verfüge über eine Motorleistung von 500 W. Betrage die Höchstgeschwindig- keit 20 km/h und könnten die angegebenen 25 km/h nur mit Tretunterstützung erreicht wer- den, so sei weder ein Führerausweis noch ein Fahrausweis erforderlich. Die Rikscha gelte in Österreich als Fahrrad (act. G 16 S. 23 f.). 5.2. Dass der Beschwerdeführer auf den Führerausweis der Kategorie G aus beruflichen Grün- den grundsätzlich angewiesen ist, ergibt sich aus den Akten und wurde auch durch die Vorinstanz nicht in Frage gestellt (vgl. act. G 2 S. 8). Diesbezüglich erübrigen sich die be- antragten Beweisabnahmen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Zu beantworten bleibt jedoch die Frage, ob sich die vorinstanzliche Begründung, wonach eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führe- rausweis Kategorie G angeordnet werden dürfe und kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen (anstelle der Sperrfrist für immer) bestehe (act. G 2 S. 8), als haltbar erweist. 5.2.1. Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV lautet folgendermassen: Die Entzugsbehörde kann mit dem Lern- fahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führeraus- weis der Spezialkategorien G und M entziehen. Die Anwendung dieser sogenannten Kann- Vorschrift liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung (vgl. BGer 1C_152/2021 vom

19. Oktober 2021 E. 3.1 m.H.). Der Beschwerdeführer macht wie dargelegt geltend, der Beschwerdegegner habe in den Verfügungen vom 2. April 2019 (act. G 7/11 S. 63 ff.), vom

21. November 2019 (act. G 7/11 S. 80 ff.), vom 13. Mai 2022 (act. G 7/11 S. 96 ff.) und vom

8. September 2023 nicht angeordnet, dass sich die Sperrfrist auch auf die Kategorie G er- strecken solle (act. G 16 S. 18-20). Gemäss Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer ab sofort bzw. seit dem 3. Mai 2018 das Recht aber- kannt, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. B 2024/235 14/19

Mofa) zu führen. Der Entzug wurde gemäss Dispositivziffer 1 auf unbestimmte Zeit ange- ordnet. Gemäss Dispositivziffer 2 betrug die Sperrfrist 3 Monate (9. Januar 2019 bis 8. April 2019; act. G 7/11 S. 63). Angesichts dieses Wortlauts und der Systematik (Entzug und Sperrfrist in den Ziffern 1 und 2, Konkretisierung in Ziffer 3) war von Entzug und Sperrfrist auch die Kategorie G erfasst. Die Sperrfristen gemäss den Verfügungen vom 21. November 2019 und 13. Mai 2022 bezogen sich ihrerseits auf die am 2. April 2019 zum Führeraus- weisentzug auf unbestimmte Zeit nach Art. 16d SVG angeordnete, auch für die Kategorie G gültige Sperrfrist (vgl. act. G 7/11 S. 80 und 96, je Dispositivziffer 1). In der dem ange- fochtenen Entscheid zugrundeliegenden – und damit hier einzig streitigen – Verfügung vom

8. September 2023 wurde diesbezüglich folgendes festgehalten: Nachdem sich die Aus- dehnung des Entzugs auf die Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) gemäss rechtskräf- tiger Verfügung vom 2. April 2019 mit der fehlenden Fahreignung begründe und die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mittels Gutachtens ausge- räumt worden seien, erstrecke sich auch die Sperrfrist über «sämtliche Führerausweiska- tegorien» (act. G 7/11 S. 172). Gemeint waren damit im Gesamtzusammenhang auch die Unter- und Spezialkategorien und insbesondere die Spezialkategorie G, zumal es in der Verfügung auch um die Kategorie G ging und darauf hingewiesen wurde, dass die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis an der Sperrfrist nichts zu än- dern vermöge (act. G 7/11 S. 172). Aus diesen Gegebenheiten kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten – insbesondere aus der Verfügung vom 2. April 2019 auch keinen Vertrauenstatbestand. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss An- hang 1 zur VZV auch für die Kategorie G das Fehlen einer Alkoholabhängigkeit und die Abwesenheit eines – vorliegend bislang nicht anhand eines Gutachtens ausgeräumten – verkehrsrelevanten Missbrauchs (vgl. hierzu Gutachten 2019, act. G 7/11 S. 45) explizit vorgesetzt ist (Tabelle 1. Gruppe, Ziffer 3). 5.2.2. Wie dargelegt, kommt es bei Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SG wegen der fünften Widerhandlung zu einer Sperrfrist ab 14. Dezember 2022 auf unbestimmte Zeit, mindestens bis 13. Dezember 2027. Der Beschwerdeführer hätte im ursprünglichen Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, das mit der Verfügung vom 2. April 2019 endete, be- antragen können, dass ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV der Ausweis für die Kate- gorie G/G40 zu belassen sei. Dies hat er nach Lage der Akten nicht getan, sondern den umfassenden, alle Kategorien und Unterkategorien umfassenden Führerausweisentzug ak- zeptiert, indem er die Verfügung rechtskräftig werden liess. Für das vorliegende Verfahren ausschlaggebend ist, dass Art. 33 Abs. 4 VZV sich nicht auf die – hier einzig streitige – Frage der Sperrfrist bezieht, sondern auf den Umfang des Führerausweisentzugs. Nicht Verfahrensgegenstand und damit nicht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach den Vorfällen vom 3. Mai 2018 und 9. Januar 2019 der Ausweis der Kategorie G/G40 zu B 2024/235 15/19

belassen gewesen wäre bzw. ob die ursprüngliche Verfügung betreffend Sicherungsentzug vom 2. April 2019 in Wiedererwägung zu ziehen ist. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob die Geltung der Sperrfrist für immer auf die Kategorie G – als Eingriff in die persönliche Freiheit

– als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) gelten kann (vgl. BGer 1C_152/2021 vom 19. Ok- tober 2021 E. 3.2). Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit der Verfügung vom

2. April 2019 auch der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorie G in Rechtskraft erwachsen bzw. darauf bei späteren Verfügungen betreffend Sperrfrist nicht mehr zurück- zukommen sei (act. G 2 S. 7 f.) und kein Spielraum für die Prüfung milderer Massnahmen bestehe, da die Voraussetzungen für eine Sperrfrist für immer erfüllt seien (act. G 2 S. 8 f.), erweisen sich von daher als korrekt. 5.2.3. Im Sinn einer Ergänzung ist hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers an Ausweisent- zug bzw. Sperrfrist auch betreffend die Kategorie G folgendes festzuhalten: Im Strafbefehl vom 13. Juli 2023 wurde ihm eine gewisse Einsicht in sein Trinkverhalten attestiert sowie der Wille, an sich zu arbeiten (act. G 7/11 S. 136). Dem Bericht des Verkehrstherapeuten vom 9. April 2024 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit den relevanten Problemstellungen auseinandergesetzt und die notwendigen Veränderun- gen eingeleitet habe. Er sei bereit, allfällige Bedingungen für den Fall einer Wiedererteilung des Führerausweises für die Kategorie G konsequent einzuhalten. Im Bericht wurde auch darauf hingewiesen, dass die Fahrten mit dem Traktor von der Ehefrau oder vom Sohn gemacht würden (act. G 9/17 [B 2024/52]). Im Bericht der Suchtberatung B.__ vom 15. April 2024 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn den von seinen Eltern übernommenen Hof bewirtschafte. Nun plane er mit dem Sohn, den in die Jahre gekommenen Landwirtschaftsbetrieb mit einem modernen Neu- bau zu ersetzen. Weiterhin werde er Milchwirtschaft und Ackerbau betreiben. Das Thema «Motorisierung» habe sich als existenzielles Thema herausgestellt. Der Beschwerdeführer werde bei der Arbeit von der ganzen Familie sehr gut unterstützt (act. G 9/16 [B 2024/52]). Am 21. Juni 2024 lenkte der Beschwerdeführer ein in Österreich als Fahrrad zugelassenes TUK-TUK E-Lastendreirad (vgl. act. G 8/5/2 f.) in angetrunkenem Zustand (Atemalkohol- wert: 0.25 bzw. 0.25 mg/l). Für das Führen eines solchen bedarf es grundsätzlich eines Führerausweises (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. g VZV; ferner Übersicht «Vorschriften über Zulas- sung und Betrieb von Motorfahrrädern» des Bundesamts für Strassen ASTRA, Stand 1. Juli 2025, S. 6, abrufbar unter https://www.astra.admin.ch > Themen > Verkehrsregeln > Fahr- zeuge des Langsamverkehrs, bzw. zuvor die Zusammenstellung des ASTRA «Vorschriften über Zulassung und Betrieb von Motorfahrrädern, langsamen E-Bikes, E-Trottinetten und Elektro-Rikschas (Stand 1. April 2022)» in der Version ab 1. März 2021, noch abrufbar unter https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/motorfahrzeugkontrolle/merkblaetter- und-richtlinien-der-asa, abgerufen am 2. Juli 2025). Selbst wenn dies dem B 2024/235 16/19

Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sein sollte, zeigt seine Fahrt jedenfalls keine Einsicht/Fähigkeit zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr bzw. zur Alkoholabstinenz (act. G 9/16 S. 3). Die Teilnahme am Strassenverkehr trotz Füh- rerausweisentzugs und in fahrunfähigem Zustand kann auch beim Führen von Fahrzeugen, zu welchen die Kategorie G berechtigt, zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer führen. Dies ist insbesondere bei einer Berechtigung gemäss Art. 4 Abs. 3 VZV zum Führen von Traktoren bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, mit welchen laut Art. 68 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) auch noch zwei Anhä- nger gezogen werden können, gegeben. Bei diesen Gegebenheiten liegt nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie G geeignet ist. 6. 6.1. Angesichts des Beginns der Sperrfrist am Tag der Widerhandlung vom 14. Dezember 2022 (statt wie verfügt und vorinstanzlich bestätigt am 23. März 2024) ist die Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2024 teilweise gutzuheissen. Bezüg- lich des Entzugs des Führerausweises aller Kategorien vom 2. April 2019 gilt ab 14. De- zember 2022 eine Sperrfrist für immer bzw. mindestens für fünf Jahre. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden (Abs. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500 ist angemessen. Ausgehend von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von ermessensweise einem Viertel gehen drei Viertel der Gebühr (CHF 1'125) zu seinen Lasten; der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen und der verbleibende Betrag von CHF 375 an ihn zurückzuerstatten. Vom Beschwerdegeg- ner sind keine Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP) Für das Rekursverfahren sind gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP vom Beschwerdegegner ebenfalls keine Kosten zu erheben. Die dortigen Kosten von CHF 3'000 gehen zu drei Vier- teln, d.h. im Betrag von CHF 2'250, zu Lasten des Beschwerdeführers, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer für das Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500. 6.3. Vorinstanz und Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramt- liche Entschädigung (LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die B 2024/235 17/19

Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 19 f. zu Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführer hat zufolge nicht mehrheitlichen Obsiegens keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren und für das Rekursverfahren (vgl. VerwGE B 2024/114 vom 30. Januar 2025 E. 6.4.1). B 2024/235 18/19

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Dezember 2024 teil- weise gutgeheissen. Bezüglich des Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unter- kategorien und Spezialkategorien vom 2. April 2019 gilt ab 14. Dezember 2022 eine Sperr- frist für immer bzw. mindestens für fünf Jahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'125 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 375 an ihn zurückerstattet. 3. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer im Betrag von CHF 2'250 zu bezahlen, unter Anrechnung des von ihm für das Rekursverfahren geleiste- ten Kostenvorschusses von CHF 1'500. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. B 2024/235 19/19